Allgemeine Verkaufsbedingungen – OEM – der Rotax Bike Technology (AVB)
Stand 11/2025 der Rotax Bike Technology AG, Schwende 1, CH-4950 Huttwil
I. Geltungsbereich
1. Die folgenden AVB gelten für die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Rotax Bike Technology AG und dem Kunden über den Bezug des FIT E-Bike Systems, Komponenten oder entsprechender Software und Zubehör («Vertragsprodukte»). Diese AVB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Lieferungen an den Kunden, ohne dass er in jedem Einzelfall auf die Anwendung dieser AVB hingewiesen werden muss.
2. Mit der Bestellung durch den Kunden, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung der bestellten Vertragsprodukte, anerkennt der Kunde die Verbindlichkeit dieser AVB. Sollte der Kunde entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Rotax Bike Technology AG ausgeschlossen, auch wenn Rotax Bike Technology AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, wenn Rotax Bike Technology AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB oder gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
3. Ungeachtet von Übersetzungen dieser AVB, ist die Version in deutscher Sprache verbindlich.
II. Vertragsschluss
1. Angaben in Katalogen, der Onlineauftritte oder sonstigen Werbeunterlagen von Rotax Bike Technology AG stellen keine verbindlichen Angebote oder Produktbeschreibungen dar. Vertragsinhalt werden ausschließlich die jeweils vereinbarte Beschaffenheit (z.B. Art, Menge, Spezifikationen, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität oder sonstige Merkmale, die in dem Bestellvorgang vereinbart wurden). Durch die jeweilige Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Rotax Bike Technology AG wird dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang prüfen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Rotax Bike Technology AG (inkl. per E-Mail) zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen AVB. Soweit Rotax Bike Technology AG einem Kunden ein Angebot unterbreitet, hält Rotax Bike Technology AG sich daran 30 Tage ab Versand gebunden (es gilt das Datum des Angebotsschreibens).
2. Mit dem Abschluss eines Vertrags entsteht eine verbindliche Abnahmeverpflichtung des Kunden. Nimmt der Kunde von der Bestellung Abstand oder verweigert er deren Abnahme, ist Rotax Bike Technology AG berechtigt, den vollen vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
3. Änderungswünsche und Abweichungen nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden können Einfluss auf Lieferfristen und -termine sowie auf die Preisgestaltung haben und werden daher nur nach einer entsprechenden Vereinbarung wirksam.
4. Die Annahme eines Entwicklungsauftrags oder einer kundenspezifischen Anpassung für den Kunden begründet keine Verpflichtung der Rotax Bike Technology AG, diese im Hinblick auf ihre Eignung für den vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Zweck oder auf Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften oder technischer Normen hin zu überprüfen. Sollte Rotax Bike Technology AG berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorgaben des Kunden mit rechtlichen und technischen Gegebenheiten haben, weist Rotax Bike Technology AG den Kunden darauf hin und ist berechtigt, die Entwicklung/Anpassung bis zu einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe durch den Kunden zurückzuhalten. Rotax Bike Technology AG behält sich ferner vor, von dem Kunden einen Vereinbarkeitsnachweis zu verlangen. Erforderlich werdende Änderungen richten sich nach vorstehender Ziff. 3.
III. Lieferfristen und -termine
1. Von Rotax Bike Technology AG angegebene Lieferfristen verstehen sich als Richttermine und setzen vollständige Kundenangaben sowie die Erfüllung sämtlicher Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus, einschließlich Leistung fälliger Zahlungen oder Einholung von Einfuhr-, Ausfuhr oder sonstiger außenwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen oder Bewilligungen. Rotax Bike Technology AG ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten, wenn diese für den Kunden zumutbar sind (z.B. keinen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten auslösen).
2. Lieferverzögerungen sind insbesondere infolge Produktionsengpässe möglich. Die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten wird vorbehalten. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Rotax Bike Technology AG liegende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Streiks, Epidemien, Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Arbeitskampf oder Transportunterbrüche («Höhere Gewalt») entbinden Rotax Bike Technology AG für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Führt die Höhere Gewalt zu einer Lieferverzögerung von mehr als 3 [drei] Monaten, so kann jede Seite die Anpassung des Vertrags verlangen, oder – wenn dies einer Partei nicht zumutbar ist – von dem Vertrag zurücktreten.
3. Verzögern sich die Lieferungen von Rotax Bike Technology AG, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Rotax Bike Technology AG die Verzögerungen verschuldet hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Rotax Bike Technology AG unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Vertragsprodukte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Für Lieferungen gilt folgendes: bei Kleinmengen (geringere Stückzahlen als die in der aktuellen Artikelliste angegebenen Mindestbestellmenge) kann der Kunde eine Lieferung ab Lager EU/CH bestellen; die Kosten trägt der Kunde. Bei grösseren Bestellungen gilt ausschliesslich EXW.
IV. Versand, Verpackung, Gefahrübergang
1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Diese ist vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder, wenn der Kunde die Vertragsprodukte selbst abholt, mit der Übergabe an den Kunden auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe oder die Versendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft der Vertrags-produkte auf den Kunden über.
3. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
V. Preise, Rechnungsstellung
1. Die Rechnungsstellung durch Rotax Bike Technology AG erfolgt grundsätzlich in EUR bzw. in der Währung, die in der Auftragsbestätigung festgelegt wurde.
2. Die Preise gelten exkl. Steuern, Zölle und Abgaben, Lagerung, Versicherung, Verpackungs- und Transportpauschalen, vorgezogene Entsorgungs- sowie sonstiger Steuern, Gebühren und Abgaben; diese werden – soweit anfallend – zusätzlich berechnet.
3. Liegen zwischen einem Vertragsabschluss und dem dort vereinbarten voraussichtlichen Liefertermin mehr als vier Monate, gilt der bei Lieferung gültige Preis, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein «Festpreis» vereinbart.
4. Veränderte Umstände nach Vertragsabschluss, die zu Kostenerhöhungen oder -reduzierungen führen (z.B. gesetzliche Vorgaben, Tariflöhne, Materialpreise, Transportkosten), berechtigen jede Partei zu Verhandlungen über eine Preisanpassung. Ziff. III.2 bleibt unberührt.
5. Die Rechnung von Rotax Bike Technology AG wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne Abzug des Kunden zur Zahlung fällig. Bei der Lieferung von Ersatzteilen gilt die reduzierte Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Lieferung. Bei Eintritt eines Zahlungsverzugs ist Rotax Bike Technology AG berechtigt, alle ausstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Das Recht zum Rücktritt und zum Schadensersatz bleibt unberührt.
6. Wird nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist Rotax Bike Technology AG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Rotax Bike Technology AG von einzelnen oder allen Verträgen mit dem Kunden jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch Rotax Bike Technology AG bleibt vorbehalten.
7. Zur Verrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Rotax Bike Technology AG.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Rotax Bike Technology AG an; diese nimmt die Abtretung an. Rotax Bike Technology AG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Rotax Bike Technology AG abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde nicht befugt; dies gilt auch für einen Forderungseinzug im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Rotax Bike Technology AG zu bewirken, als noch Forderungen gegen den Kunden bestehen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Vorbehaltseigentum der Rotax Bike Technology AG hinweisen und Rotax Bike Technology AG unverzüglich in die Lage versetzen, ihre Eigentumsrechte durchsetzen zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rotax Bike Technology AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
4. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Rotax Bike Technology AG gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die Rotax Bike Technology AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Rotax Bike Technology AG gehörenden Sachen erwirbt Rotax Bike Technology AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und Rotax Bike Technology AG sich einig, dass der Kunde der Rotax Bike Technology AG anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung wird hiermit angenommen. Das damit entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für die Rotax Bike Technology AG.
5. Rotax Bike Technology AG wird die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt Rotax Bike Technology AG die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VII. Gewährleistung
1. Rotax Bike Technology AG leistet allein Gewähr dafür, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (s. Ziff. II.1). Soweit die Vertragsprodukte Software enthalten, gilt dies nur, wenn der Kunde die zur Verfügung gestellten Software-Updates vornimmt. Angaben in Katalogen, Onlineauftritten, Preislisten, Abbildungen und sonstigem dem Kunden von Rotax Bike Technology AG überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keine Angaben oder Zusicherungen einer besonderen Beschaffenheit der Vertragsprodukte; derartige Zusicherungen oder Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Der Kunde hat sich vor Erteilung einer Bestellung über die Vertragsprodukte und ihre Einsatzmöglichkeiten informiert.
2. Fehler, die nach Ablieferung infolge von Verschleiß, Fehlgebrauch, Missachtung von Wartungs- und Einbauvorschriften, Aufbewahrung oder kundenseitigen Veränderungen entstehen, stellen in keinem Fall einen Mangel dar.
3. Soweit Vertragsprodukte Software enthalten, sichert Rotax Bike Technology AG zu, dass diese nach Kenntnis der Rotax Bike Technology AG keine Rechte Dritter verletzt. Wenn die Produkte der Rotax Bike Technology AG in ein System des Kunden (z.B. Motorsystem) integriert werden sollen, ist die Gewährleistung von Rotax Bike Technology AG dafür ausgeschlossen, es sei denn, dass Motorsystem war, bekannt und die Kompatibilität und Interoperabilität mit diesem System ist vertraglich vereinbart worden.
4. Der Kunde ist verpflichtet, bei Erhalt sämtliche Vertragsprodukte unverzüglich und sorgfältig bezüglich Menge, Dimension und Qualität zu prüfen. Allfällige Rügen sind Rotax Bike Technology AG innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt schriftlich (inkl. per E-Mail) und unter detaillierter Beschreibung mitzuteilen. Offenkundige Transportschäden sind Rotax Bike Technology AG in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf dem Lieferschein des Spediteurs zu vermerken. Versteckte Mängel müssen Rotax Bike Technology AG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung mitgeteilt werden.
5. Ohne form- und fristgerechte Mängelrüge gelten gelieferte Vertragsprodukte als genehmigt. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt ein Jahr seit der Ablieferung, zwei Jahre hinsichtlich des Softwarebestandteils.
6. Mängel wird Rotax Bike Technology AG nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mängelfreien Sache beheben; hinsichtlich des Softwarebestandteils beschränkt sich die Nacherfüllung auf die Bereitstellung einer neuen Softwareversion. Rotax Bike Technology AG kann bei einer Mängelrüge verlangen, dass das Vertragsprodukt zur Überprüfung vorgelegt wird. Sofern sich bei der Prüfung herausstellen sollte, dass die Mängelrüge zu Unrecht erhoben wurde, kann Rotax Bike Technology AG die dabei entstandenen Aufwendungen (z.B. Transportkosten, Material- und Arbeitskosten) verlangen. Soweit eine Kulanzleistung durchgeführt wurde, wird dies dem Kunden gesondert mitgeteilt und führt nicht zu einem Neubeginn einer Verjährungsfrist Ansprüche aus einem Herstellerregress sind ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort für Lieferungen und Nacherfüllungen ist Elsenfeld.
VIII. Haftung
1. Rotax Bike Technology AG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Rotax Bike Technology AGnur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung (als wesentlich gilt eine Verpflichtung, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen durfte) in Höhe typischer, vorhersehbarer Schäden.
3. Die Haftungsbegrenzungen in Ziff. VIII.2 gelten nicht in den Fällen der Ziff.VIII.1, sowie bei Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, einer Garantie, bei arglistiger Täuschung oder in Produkthaftungsfällen.
4. Die Haftung verjährt im Falle einer Haftungsbegrenzung ein Jahr nach Ablieferung, hinsichtlich des Softwarebestandteils innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung. Alle vorstehenden Regelungen gelten auch für die Haftung von Organen, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern von Rotax Bike Technology AG.
IX. Geistiges Eigentum
1. Dem Kunden werden durch den Kauf der Vertragsprodukte keinerlei Rechte des geistigen Eigentums, an Urheberrechten oder Know-how übertragen. Soweit die Vertragsprodukte Software enthalten, erhält der Kunde ein einfaches, auf den Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht daran eingeräumt.
2. Der Kunde sichert zu, die Software nicht zu rekonstruieren (Verbot des Reverse Engineerings). Jede Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung oder sonstige Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlungen, einschließlich Lizensierung oder Weiterveräußerung der in den Produkten enthaltenen Software ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Rotax Bike Technology AG unzulässig und stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
3. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.
X. Produkthaftung / Produktsicherheit
1. Der Kunde hält Rotax Bike Technology AG für Produkthaftungsansprüche schadlos, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Der Kunde prüft insbesondere die Funktionsweise der Vertragsprodukte im Zusammenspiel mit anderen Komponenten, bevor Fertigprodukte (E-Bikes) in Verkehr gesetzt werden. Eine Haftung, gleich aus welchem Grund, von Rotax Bike Technology AG, aus einer fehlenden Kompatibilität der Vertragsprodukte mit den vom Kunden eingesetzten Komponenten ist ausgeschlossen, es sei denn, Rotax Bike Technology AG hat die Kompatibilität ausdrücklich gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt.
2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich (jedoch spätestens innert 5 Werktagen), Rückmeldungen, Beschwerden oder Reklamationen von Kunden an Rotax Bike Technology AG weiterzuleiten, sofern diese sich auf einen Produktionsfehler oder die Sicherheit der Vertragsprodukte beziehen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen von Inspektionen festgestellte mögliche Produktionsfehler oder Sicherheitsrisiken unverzüglich schriftlich an Rotax Bike Technology AG weiterzuleiten.
4. Der Kunde informiert Rotax Bike Technology AG jeweils im Voraus über Kommunikationen in Bezug auf Vertragsprodukte gegenüber zuständigen Amtsstellen und nach Kenntnis über getroffene Maßnahmen solcher Ämter und Änderungen von Vorschriften im Bereich Produktesicherheit und –haftung.
5. Der Kunde ist verpflichtet, bei den von Rotax Bike Technology AG getroffenen Maßnahmen im Bereich Produktsicherheit (z.B. Rückruf) vollständig mit Rotax Bike Technology AG zu kooperieren und an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken.
XI. Datenschutz, Vertraulichkeit
1. Rotax Bike Technology AG verpflichtet sich, personen-bezogene Daten gemäß der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung vertraulich zu behandeln. Rotax Bike Technology AG ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung zu erheben, zu verarbeiten und an konzerninterne Unternehmen im In- und Ausland weiterzugeben. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im In- und Ausland ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur lieferbezogenen Datenverarbeitung gestattet.
2. «Vertrauliche Informationen» sind alle wirtschaftlichen, geschäftlichen, finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Unterlagen, Muster, Kenntnisse sowie sämtliche Geschäftsgeheimnisse), welche sich auf Rotax Bike Technology AG, deren Tätigkeitsbereich oder ein mit Rotax Bike Technology AG verbundenes Unternehmen und deren Tätigkeitsbereich beziehen und welche dem Kunden, dessen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt von Rotax Bike Technology AG oder dem verbunden Unternehmen bzw. deren Organen, Mitarbeitern, Vertretern, Beauftragten oder Beratern zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Vertrauliche Informationen umfassen auch mündliche Informationen, Kopien, Vervielfältigungen sowie Zusammenfassungen jeder Art. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien seitens Rotax Bike Technology AG, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter erstellt oder ob sie ausdrücklich als «vertraulich»bezeichnet wurden. Diese Vertraulichen Informationen dürfen in keinem Fall an Dritte und innerhalb des Betriebs des Kunden nur auf einer «need to know» -Basis weitergegeben werden, sofern die Empfänger ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
3. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß Ziff. XI.2 gelten nicht, wenn (i) Rotax Bike Technology AG für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der Vertraulichen Informationen eine vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber dem Kunden erklärt; (ii) die Vertrauliche Information dem Kunden nachweislich bereits vor deren Überlassung ohne Verletzung von Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt war; (iii) der Kunde die Vertraulichen Informationen vor Offenlegung von einem nachweislich hierzu berechtigten Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt; (iv) der Kunde zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder gesetzlich verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Kunde Rotax Bike Technology AG so rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, dass Maßnahmen gegen die Offenlegung eingeleitet werden können.
4. Der Kunde wird Rotax Bike Technology AG unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Vertrauliche Informationen an unbefugte Dritte weitergegeben wurden. Der Kunde wird sich nach besten Kräften dafür einsetzen, dass diese unautorisierten Dritten die Vertraulichen Informationen vollständig vernichten.
5. Mit der Offenlegung von Vertraulichen Informationen ist keine Rechtseinräumung verbunden. Sämtliche Rechte verbleiben bei Rotax Bike Technology AG. Rotax Bike Technology AG übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der Vertraulichen Informationen für die Belange des Kunden oder ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
6. Auf Verlangen der Rotax Bike Technology AG, spätestens aber mit einer Beendigung der Vertragsbeziehung sind alle Vertraulichen Informationen auf Verlangen der Rotax Bike Technology AG entweder an diese herauszugeben oder aber zu vernichten; die Vernichtung ist der Rotax Bike Technology AG auf Verlangen nachzuweisen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Die Abtretung von Rechten des Kunden gegenüber der Rotax Bike Technology AG an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Rotax Bike Technology AG.
2. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Regelungen des UN Global Compact.
3. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages und/oder dieser AVB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform (Textform ausreichend). Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Ist eine Bestimmung dieser ABV und/oder eines entsprechenden Kaufvertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
5. Es gilt materielles deutsches Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt/Main. Rotax Bike Technology AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.