VIII. PRODUKTEHAFTUNG/PRODUKTESICHERHEIT
1. Der Kunde hält Biketec GmbH für Produkthaftungsansprüche schadlos, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Der Kunden prüft insbesondere die Funktionsweise der Vertragsprodukte im Zusammenspiel mit anderen Komponenten, bevor Fertigprodukte (E-Bikes) in Verkehr gesetzt werden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich (jedoch spätestens innert 5 Werktagen), Rückmeldungen, Beschwerden oder Reklamationen von Kunden an Biketec GmbH weiterzuleiten, sofern diese sich auf einen Produktionsfehler oder die Sicherheit der Vertragsprodukte beziehen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen von Inspektionen festgestellte mögliche Produktionsfehler oder Sicherheitsrisiken unverzüglich schriftlich an Biketec GmbH weiterzuleiten.
4. Der Kunde informiert Biketec GmbH jeweils im Voraus über Kommunikationen in Bezug auf Vertragsprodukte gegenüber zuständigen Amtsstellen und nach Kenntnis über getroffene Massnahmen solcher Ämter und Änderungen von Vorschriften im Bereich Produktesicherheit und –haftung.
7. Der Kunde ist verpflichtet, bei den von Biketec GmbH getroffenen Massnahmen im Bereich Produktsicherheit (z.B. Rückruf) vollständig mit Biketec GmbH zu kooperieren und an entsprechenden Massnahmen mitzuwirken.
8. Die Bestimmungen dieser Ziffer VIII. gelten nur für professionelle Widerverkäufer, z.B. Fachhändler, Grossisten und Hersteller.