ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB) DER BIKETEC GMBH, LUZERNSTRASSE 84, 4950 HUTTWIL, SCHWEIZ


Stand: 11/2020

I. GELTUNGSBEREICH

1. Auf die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Biketec GmbH und dem Kunden über den Bezug des Fit E-Bike Systems, Komponenten oder entsprechender Software und Zubehör («Vertragsprodukte») finden ausschliesslich die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen («AVB») Anwendung.

2. Mit der Bestellung durch den Kunden, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung der bestellten Vertragsprodukte, anerkennt der Kunde die Verbindlichkeit dieser AVB. Sollte der Kunde entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Biketec GmbH ausgeschlossen, auch wenn Biketec GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Ungeachtet von Übersetzungen dieser AVB, ist die Version in deutscher Sprache verbindlich.

II. VERTRAGSSCHLUSS

1. Angaben in Katalogen, der Website oder sonstigen Werbeunterlagen von Biketec GmbH stellen keine verbindlichen Angebote dar. Durch die jeweilige Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Biketec GmbH (inkl. per E-Mail) zustande und richtet sich ausschliesslich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen AVB.

2. Insbesondere die Abnahmeverpflichtungen des Kunden in den Verträgen sind verbindlich. Nimmt der Kunde von der Bestellung Abstand oder verweigert deren Abnahme ist Biketec GmbH berechtigt, den vollen vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.

III. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE

1. Von Biketec GmbH angegebene Lieferfristen verstehen sich als Richttermine. Lieferverzögerungen sind insbesondere infolge Produktionsengpässen möglich. Biketec GmbH ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten. Die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten wird vorbehalten. Unvorhersehbare, unvermeid-bare und ausserhalb des Einflussbereichs der Biketec GmbH liegende Ereignisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Massnahmen oder Transportunterbrüche entbinden Biketec GmbH für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.

2. Verzögern sich die Lieferungen von Biketec GmbH, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Biketec GmbH die Verzögerungen verschuldet hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Weitere Rechte des Kunden als dieses Rücktrittsrecht sind in jedem Fall ausgeschlossen.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Biketec GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Vertragsprodukte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.

IV. VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG

1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

2. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder, wenn der Kunde die Vertragsprodukte selbst abholt, mit der Übergabe an den Kunden auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe oder die Versendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft der Vertrags-produkte auf den Kunden über.

3. Die Kosten für die Verpackung und den Versand trägt der Kunde und werden von Biketec GmbH auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.

V. RECHNUNGSSTELLUNG

1. Die Rechnungsstellung durch Biketec GmbH erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken bzw. in der Währung, die in der Auftragsbestätigung festgelegt wurde.

2. Die Preise gelten exkl. Steuern, Zölle und Abgaben, Verpackungs- und Transport-pauschalen, vorgezogene Entsorgungs- sowie sonstige Gebühren.

3. Die Rechnung von Biketec GmbH wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne Abzug des Kunden zur Zahlung fällig. Bei der Lieferung von Ersatzteilen gilt die reduzierte Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Lieferung.

4. Zur Verrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Sämtliche Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Biketec GmbH.

6. Wird Biketec GmbH nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist Biketec GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Biketec GmbH von einzelnen oder allen Verträgen mit dem Kunden jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch Biketec GmbH bleibt vorbehalten.

VI. BESCHAFFENHEIT UND GEWÄHRLEISTUNG

1. Biketec GmbH leistet allein Gewähr dafür, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, insofern der Kunde zur Verfügung gestellte Software-Updates vornimmt. Diese Beschaffenheit bemisst sich ausschliesslich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Vertragsprodukte. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von Biketec GmbH überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Vertragsprodukte zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

2. Angaben und Beschreibungen zu Produkten (technische Angaben, Abbildungen usw.) sind unverbindlich.

3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Erhalt sämtliche Vertragsprodukte unverzüglich und sorgfältig bezüglich Menge, Dimension und Qualität zu prüfen. Allfällige Rügen sind Biketec GmbH innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt schriftlich (inkl. per E-Mail) und unter detaillierter Beschreibung mitzuteilen. Offenkundige Transportschäden sind Biketec GmbH in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf dem Lieferschein des Spediteurs zu vermerken. Versteckte Mängel müssen Biketec GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung mitgeteilt werden.

4. Ohne form- und fristgerechte Mängelrüge gelten gelieferte Vertragsprodukte als genehmigt. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt zwei Jahre seit der Ablieferung.

5. Mängel wird Biketec GmbH nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mängelfreien Sache beheben. Weitere Gewährleistungsansprüche (insbesondere jeglicher Schadenersatz) sind ausgeschlossen.

VII. GEISTIGES EIGENTUM

1. Dem Kunden werden durch den Kauf der Vertragsprodukte keinerlei Rechte des geistigen Eigentums oder Know-how übertragen.

2. Der Kunde sichert zu, die Vertragsprodukte nicht zu rekonstruieren (Verbot des Reverse Engineerings).

VIII. PRODUKTEHAFTUNG/PRODUKTESICHERHEIT

1. Der Kunde hält Biketec GmbH für Produkthaftungsansprüche schadlos, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Der Kunden prüft insbesondere die Funktionsweise der Vertragsprodukte im Zusammenspiel mit anderen Komponenten, bevor Fertigprodukte (E-Bikes) in Verkehr gesetzt werden.

2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich (jedoch spätestens innert 5 Werktagen), Rückmeldungen, Beschwerden oder Reklamationen von Kunden an Biketec GmbH weiterzuleiten, sofern diese sich auf einen Produktionsfehler oder die Sicherheit der Vertragsprodukte beziehen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen von Inspektionen festgestellte mögliche Produktionsfehler oder Sicherheitsrisiken unverzüglich schriftlich an Biketec GmbH weiterzuleiten.

4. Der Kunde informiert Biketec GmbH jeweils im Voraus über Kommunikationen in Bezug auf Vertragsprodukte gegenüber zuständigen Amtsstellen und nach Kenntnis über getroffene Massnahmen solcher Ämter und Änderungen von Vorschriften im Bereich Produktesicherheit und –haftung.

7. Der Kunde ist verpflichtet, bei den von Biketec GmbH getroffenen Massnahmen im Bereich Produktsicherheit (z.B. Rückruf) vollständig mit Biketec GmbH zu kooperieren und an entsprechenden Massnahmen mitzuwirken.

8. Die Bestimmungen dieser Ziffer VIII. gelten nur für professionelle Widerverkäufer, z.B. Fachhändler, Grossisten und Hersteller.

IX. DATENSCHUTZ

1. Biketec GmbH verpflichtet sich, personen-bezogene Daten gemäss der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung vertraulich zu behandeln. Biketec GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung zu erheben, zu verarbeiten und an konzerninterne Unternehmen im In- und Ausland weiterzugeben. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im In- und Ausland ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur lieferbezogenen Datenverarbeitung gestattet.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Abtretung von Rechten des Kunden gegenüber der Biketec GmbH an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Biketec GmbH.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AVB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Ist eine Bestimmung dieser ABV und/oder eines entsprechenden Kaufvertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

4. Es gilt materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

5. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Huttwil, Bern. Biketec GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.